II.2.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 415 f.), da das Verhalten des Beschuldigten nicht nur darauf abzielte, den Strafkläger festzuhalten, sondern ihn auch zu einem bestimmten Verhalten zu bringen, nämlich die Unterzeichnung der Vereinbarung (siehe HURTADO POZO, a.a.O., N 2592). Mit beiden Handlungen wurde im weiteren Sinn bezweckt, den Strafkläger zum Unterzeichnen der Vereinbarung zu bringen, wie die Verteidigung zutreffend anführt. Die Freiheitsberaubung stellte mithin (nebst der Androhung) eines von zwei Tatmitteln zur Nötigung dar.