sie stellt gewissermassen eine «qualifizierte Nötigung» dar. 2. Der Beschuldigte stellte dem Strafkläger in Aussicht, er werde nicht mehr aus der sich aufheizenden Sauna kommen bzw. im «Puff sterben», wenn er die Vereinbarung nicht unterschreibe. Diese zweite Handlung traf die Freiheit des Strafklägers zur Willensbildung und -betätigung, indem er gezwungen wurde, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben. Dies erfüllt, wie von der Vorinstanz rechtskräftig beurteilt, zusätzlich den Tatbestand der Nötigung (vgl. Ziff. II.2.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs;