11.2 Im konkreten Fall Es liegen zwei gegen die Freiheit des Strafklägers gerichtete Handlungen vor: 1. Der Beschuldigte sperrte den Strafkläger mithilfe zweier unbekannter Mittäter unter Anwendung von Gewalt in die Sauna und hielt ihn dort während rund 20 Minuten fest. Diese Handlung tangierte die Fortbewegungsfreiheit des Strafklägers und erfüllt, wie zuvor ausgeführt, hinsichtlich Dauer und Intensität den Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB; sie stellt gewissermassen eine «qualifizierte Nötigung» dar.