140 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB) oder Erpressung (Art. 156 StGB), konsumiert in diesem Fall wiederum die Freiheitsberaubung, sofern diese lediglich eine notwendige Begleiterscheinung darstellt und nicht länger dauert, als zur Ausführung der Tat nötig (DO- NATSCH, Strafrecht III, 2018, S. 479).