Erst als sich der Strafkläger zur Unterschrift bereit erklärte, wurde er aus der Sauna gelassen. Damit handelte er nach Ansicht der Kammer direktvorsätzlich. Dass der Beschuldigte mit seinem Handeln dasselbe Ziel verfolgt haben dürfte wie mit der Nötigung, nämlich den Strafkläger zur Unterzeichnung der Vereinbarung zu bringen, ist nicht weiter relevant. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 183 Ziff. 1 StGB sind demnach erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.