Der objektive Tatbestand ist deshalb erfüllt. Auf die Vorbringen der Verteidigung, wonach die Freiheitsberaubung als «notwendige Begleiterscheinung» in der Nötigung aufgehe, wird sogleich eingegangen (E. 11 unten). Der Beschuldigte, der den Strafkläger für diesen überraschend und gegen seinen Willen in die Sauna gestossen hatte und diesen mit zwei Mittätern dort abwechslungsweise festhielt, musste aufgrund der gesamten Umstände wissen, dass der Strafkläger gegen seinen Willen und unrechtmässig in der Sauna festgehalten wurde.