Ihm war es aufgrund der physischen Gewalt (Festhalten und gegen die Saunabank Drücken, auf ihn Sitzen), aufgrund des Zusperrens der Saunatüre sowie aufgrund des Aufheizens der Sauna nicht möglich, selbstbestimmt die Sauna zu verlassen. Mit einer Zeitdauer von ca. 20 Minuten, während welcher der Strafkläger in der Sauna festgehalten wurde, ist die von der Rechtsprechung und Lehre geforderte Intensität und Dauer nach Ansicht der Kammer gegeben (vgl. BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 183 N 41 mit Hinweisen). Der objektive Tatbestand ist deshalb erfüllt.