16 gedrückt, wobei ein Holzstück abbrach und der Strafkläger dadurch «festgeklemmt» und so zusätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wurde. Daneben wurde die abgeschlossene Sauna aufgeheizt, so dass dem Strafkläger, der in Winterkleidung war, heiss wurde. Dem Strafkläger war es trotz Gegenwehr nicht möglich, die Sauna zu verlassen. Erst, nachdem er sich bereit erklärt hatte, «alles zu machen, was der Beschuldigte wollte», insbesondere «das Papier zu unterschreiben», wurde er aus der Sauna gelassen.