Es bedarf einer gewissen Intensität und Dauer. Die Anforderungen an die Dauer sind in der Praxis jedoch nicht sehr hoch (siehe dazu BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 183 N 41). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz gefordert. Der Vorsatz des Täters muss sich nicht nur auf den Freiheitsentzug, sondern auch auf die Unrechtmässigkeit als objektives Tatbestandsmerkmal richten (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 183 N 56). 10.2 Subsumtion