Jedes Verhalten, das eine Person an der Betätigung der körperlichen Bewegungsfreiheit hindert, kann tatbestandsmässig sein. Als Tatmittel kommt alles in Frage, was die Bewegungsfreiheit des Opfers unrechtmässig aufhebt: Gewalt und Drohung, mechanische Mittel (Versperren einer Türe), chemische Mittel, List, Täuschung, Hypnose (BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 183 N 37 und N 43). Eine bloss vorübergehende Hinderung an der freien Fortbewegung (z. B. kurzes Festhalten) gegen den Willen des Betroffenen stellt keine tatbestandsmässige Freiheitsberaubung dar. Es bedarf einer gewissen Intensität und Dauer.