Ebenfalls keine unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt vor, wenn eine Person einen bestimmten Ort überhaupt nicht oder nicht auf dem gewünschten Weg erreichen kann. Die Freiheitsberaubung kann durch unrechtmässige Festnahme, Gefangenhalten oder unrechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise geschehen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1). Die Generalklausel der unrechtmässigen Freiheitsentziehung in anderer Weise hebt die Begrenzung der Tathandlung auf. Jedes Verhalten, das eine Person an der Betätigung der körperlichen Bewegungsfreiheit hindert, kann tatbestandsmässig sein.