Der Strafkläger trug zu diesem Zeitpunkt Winterkleider, d.h. Lederjacke, Pullover, Jeans und Winterschuhe, weshalb es für ihn heiss wurde. Der Beschuldigte und die beiden Mittäter waren abwechslungsweise in der Sauna drin, jeweils ca. 3 Minuten gemäss Aussagen des Strafklägers (pag. 65, Z. 192 ff.), und hielten den Strafkläger fest. Dieser wehrte sich vergeblich, indem er kratzte. Der Beschuldigte forderte den Strafkläger zur Übergabe des Clubs und zum Unterschreiben des Vertrages auf, ansonsten er nicht aus der Sauna kommen bzw. «im Puff sterben» werde.