Entscheidend ist einzig, dass das Abbrechen einer Saunabank im Rahmen der beschriebenen Auseinandersetzung absolut plausibel erscheint. Alle Beteiligten dürften eher kräftiger Statur gewesen sein (pag. 56, Z. 270 ff.; pag. 41; pag. 45). Zudem macht die fotografierte Beschädigung, wie bereits erwähnt, einen frischen Eindruck (pag. 49). 9.6 Erstellter Sachverhalt Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist somit erstellt. Demnach geht die Kammer von folgendem Sachverhalt aus: