(gemäss Anzeigerapport vom 14. September 2019 war dies um 16.35 Uhr: pag. 11 «Eingang der Meldung»), sprechen für eine gewisse Zeitdauer, in welcher sich der Strafkläger in der Sauna befand. Der Beschuldigte stellte im Übrigen die zeitlichen Angaben des Strafklägers zum Eintreffen im Club nicht in Abrede (pag. 74, f. Z. 209 ff.; pag. 79, Z. 26 ff.) und ging anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls von einer Dauer der verbal und tätlich nötigenden Auseinandersetzung von 15 bis 20 Minuten aus (pag. 484, Z. 33).