150, Z. 208 ff.). Die Aussage, er sei «bei voller Hitze» in der Sauna gewesen, entspricht seiner subjektiven Wahrnehmung. Es liegt jedoch auf der Hand, dass nach einer körperlichen Auseinandersetzung in voller Winterbekleidung keine erhebliche Heizleistung nötig ist, um den Aufenthalt in einer Sauna unangenehm zu machen. Die zeitlichen Angaben des Strafklägers, wonach er um ca. 15.00 Uhr in den Club gegangen sei, er nach dem Unterzeichnen der Vereinbarung auf pag. 59 den Club habe verlassen können und danach direkt die Polizei aufgesucht habe (gemäss Anzeigerapport vom 14. September 2019 war dies um 16.35 Uhr: pag.