55, Z. 239). Diese Aussagen und der Umstand, dass die Sauna eine gewisse Zeit zum Aufwärmen benötigt, sowie der Umstand, dass die Sauna zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei um 17.20 Uhr noch warm war, deuten darauf hin, dass sie eine Zeitlang in Betrieb gewesen sein muss (siehe hierzu Ziff. II.1.7. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; insbesondere pag. 411). Aggravation ist entgegen der Verteidigung in den Aussagen des Strafklägers auch in diesem Punkt nicht erkennbar. Er sagte nie aus, die Sauna habe bereits die volle Betriebstemperatur erreicht gehabt, als er hineingestossen worden sei (vgl. pag. 55, Z. 239; pag. 150, Z. 208 ff.).