13 Stunde», wobei er auch hier betonte, dass es sich um eine Schätzung handle und er die exakte Dauer nicht sagen können (pag. 369 Z. 21; pag. 370 Z. 12 ff.). Die Vorinstanz hat richtig ausgeführt, dass die Sauna gemäss den Aussagen des Strafklägers erst gestartet wurde, nachdem sich dieser in der Sauna befand, und dass es in der Sauna heiss wurde (vgl. auch pag. 55, Z. 239).