Stimmig sind auch die Aussagen des Strafklägers zur Dauer, während der er in der Sauna festgehalten wurde. Er hatte in seinen Einvernahmen zunächst von ca. einer halben Stunde gesprochen, jedoch dabei immer angegeben, dass er keine Uhr gehabt habe und nicht genau sagen könne, wie lange er in der Sauna gewesen sei. In seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach der Strafkläger schliesslich von «mehr als 20 Minuten» bzw. von «20 Minuten bis eine halbe