Die Hämatome, die der Strafkläger gemäss seiner Darstellung aufgewiesen habe (pag. 55, Z. 224 f.), können sich gerichtsnotorisch auch später ausgeprägt haben. Nicht überzeugend sind denn auch die Ausführungen der Verteidigung zum Verschliessen der Saunatür. Dass sich eine Tür auch ohne Schliessvorrichtung mechanisch versperren lässt, bedarf keiner weiteren Darlegung. Stimmig sind auch die Aussagen des Strafklägers zur Dauer, während der er in der Sauna festgehalten wurde.