Dass der Strafkläger nicht angeben konnte, wer genau ihn in die Sauna gestossen habe (pag. 53, Z. 129 f.), erscheint im Hinblick auf den Überraschungsmoment, in dem sich der Strafkläger damals befand, sowie die Dynamik des Geschehens stimmig und hat nach Ansicht der Kammer keine Bedeutung. Entgegen der Verteidigung wies der Strafkläger überdies Verletzungen auf, die mit seiner Schilderung in Einklang gebracht werden können (vgl. die leichten Hautrötungen am Rücken; pag. 43 f.). Die Hämatome, die der Strafkläger gemäss seiner Darstellung aufgewiesen habe (pag.