Die ihrerseits kritisierte Angabe gegenüber der Polizei, wonach der Strafkläger in die Sauna «geworfen» worden sei (Anzeigerapport; pag. 14), ist nicht wörtlich zu verstehen. Dies insbesondere, weil der Strafkläger gemäss dem persönlichen Eindruck an der oberinstanzlichen Einvernahme nicht über einwandfreie Deutschkenntnisse verfügt. Zudem enthält der Anzeigerapport kein wörtliches Protokoll der Angaben des Strafklägers. Seine spätere Aussage, er sei in die Sauna «gestossen» worden (pag. 53, Z. 129), stellt somit keinen Widerspruch dar. Dass der Strafkläger nicht angeben konnte, wer genau ihn in die Sauna gestossen habe (pag.