Beim ersten Mal traf er den Beschuldigten nicht an. Dass er noch ein zweites Mal auftauchen würde, wusste der Beschuldigte im Voraus, wie er gegenüber der Kammer aussagte (pag. 485, Z. 34 ff.). Zum Kerngeschehen wird ebenfalls auf die detaillierten und konstanten Aussagen des Strafklägers abgestellt. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, verfängt nicht. Die ihrerseits kritisierte Angabe gegenüber der Polizei, wonach der Strafkläger in die Sauna «geworfen» worden sei (Anzeigerapport; pag. 14), ist nicht wörtlich zu verstehen.