9.5 Konkrete Beweiswürdigung Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschuldigten insgesamt nicht konstant, widersprüchlich, nicht schlüssig – und damit unglaubhaft. Dagegen sind die Aussagen des Strafklägers detailliert, konstant, mit objektiven Beweismitteln vereinbar, schlüssig und glaubhaft. Die Kammer stellt aus diesen Gründen auf die Aussagen des Strafklägers ab. Damit ist der äussere Ablauf des Geschehens vom 10. April 2019 bereits erstellt. Der Strafkläger begab sich zweimal zum Club F.________, um mitzuteilen, dass dieser geschlossen werde. Beim ersten Mal traf er den Beschuldigten nicht an.