486, Z 6). Es spricht für sich, dass der Beschuldigte seine Darstellung nach Vorhalt der Feststellungen der Polizei diametral ins Gegenteil wendete. Widersprüchlich sind ferner seine Aussagen zu der Frage, ob er vom Erscheinen des Strafklägers am 10. April 2019 im Club F.________ gewusst habe, was er zeitweise verneinte (pag. 485, Z. 24) und zeitweise bejahte (pag. 74, Z. 206 f.; pag. 485, Z. 34). Nur am Rande sei überdies er-