Er habe ihm gesagt, er könne den Club nicht verlassen, bis er unterschrieben habe (pag. 484, Z. 33 ff.). Es habe sich eine heftige Diskussion mit mässigen Tätlichkeiten entwickelt. Letztlich habe der Strafkläger aber unterschrieben. Das Ganze habe sich am 10. April 2019 ereignet und rund 15-20 Minuten gedauert. Weshalb die Vereinbarung auf den 9. April 2019 datiert sei, könne er nicht sagen. Wahrscheinlich handle es sich einfach um einen Fehler (zum Ganzen pag. 484, Z. 14 ff.). In Anbetracht des wechselhaften, inkonstanten Aussageverhaltens des Beschuldigten liegen Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit seiner Angaben auf der Hand.