Es ist mit Blick auf die zahlreichen Rechtschreibfehler in der fraglichen «Vereinbahrung» – der Name des Strafklägers wurde durchwegs falsch und noch dazu uneinheitlich festgehalten (pag. 59) – offensichtlich, dass diese nicht einvernehmlich abgeschlossen, sondern unter Zeitdruck ausgefertigt wurde. Hätte der Strafkläger die Vereinbarung abschliessen wollen, hätte er sicherlich darauf bestanden, dass zumindest sein Name korrekt geschrieben wäre. Vor der Kammer gestand der Beschuldigte nunmehr ein, dass er den Strafkläger zur Unterzeichnung der Vereinbarung genötigt hat (pag. 483, Z. 24 ff.). Er habe ihm gesagt, er könne den Club nicht verlassen, bis er unterschrieben habe (pag.