79 f., Z. 53 ff.). Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, es habe auch eine gegenseitige «Schubserei» gegeben (pag. 374 Z. 38 f.). Er hielt aber daran fest, dass die Vereinbarung am Vortag, also am 9. April 2019, einvernehmlich unterzeichnet worden sei und der Strafkläger diese am 10. April 2019 habe widerrufen wollen (pag. 374, Z. 23 ff.). Diese Version überzeugt jedoch nicht. Es ist mit Blick auf die zahlreichen Rechtschreibfehler in der fraglichen «Vereinbahrung» – der Name des Strafklägers wurde durchwegs falsch und noch dazu uneinheitlich festgehalten (pag.