11 Zunächst wollte der Beschuldigte von einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Strafkläger nichts wissen; es habe am 10. April 2019 nur eine verbale Diskussion gegeben, weil der Strafkläger das Lokal trotz der am Vortag unterzeichneten Übernahmevereinbarung habe schliessen wollen (pag. 75, Z. 213 ff. und Z. 233 ff.). Die von der Polizei fotografierten Verletzungen (pag. 47 ff.) stünden nicht im Zusammenhang mit dem Vorfall (pag. 15; pag. 76, Z. 293; pag. 79, Z. 38 f., Z. 50 f.; pag. 79 f., Z. 53 ff.).