408 ff.). Der Beschuldigte legte ein äusserst wechselhaftes Aussageverhalten an den Tag und machte mit jeder Einvernahme weitere Zugeständnisse zu den Schilderungen des Strafklägers. Nach und nach gestand er die vom Strafkläger stimmig und konstant erhobenen Vorwürfe der Tätlichkeiten und der Nötigung ein, nachdem er sie anfänglich bestritten hatte. Einzig der oberinstanzlich strittige Vorwurf der Freiheitsberaubung soll sich ihm zufolge nicht wie vom Strafkläger geschildert zugetragen haben.