73, Z. 143). Auf die Vorbringen der Verteidigung gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Strafklägers wird bei der konkreten Beweiswürdigung eingegangen (E. 9.5 unten). Es lässt sich jedoch bereits an dieser Stelle zusammenfassend festhalten, dass die Aussagen des Strafklägers detailliert, stimmig und konstant sind. 9.4 Aussageverhalten des Beschuldigten Die Vorinstanz hat auch die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst und sein Aussageverhalten zutreffend gewürdigt, es wird vorab darauf verwiesen (Ziff. II.1.6. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 408 ff.).