Es liegt auf der Hand, dass er den Betrieb nicht an den Beschuldigten übergeben wollte und es viel «Überzeugungsarbeit» erfordert hätte, ihn dazu zu bringen. Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Strafklägers spricht, dass der Beschuldigte auf der anderen Seite ein Motiv für den Abschluss der Vereinbarung (pag. 59), nötigenfalls gegen den Willen des Strafklägers, hatte. Die Schliessung des Clubs war nämlich finanziell nicht in seinem Interesse, sondern die Übernahme des Clubs, wie er sie gemäss eigenen Angaben bereits im Dezember 2018 beabsichtigt hatte (pag. 71, Z. 44 ff.; pag. 72, Z. 74 ff., pag. 73, Z. 143).