Dennoch lässt sich der vom Strafkläger geschilderte Ablauf, wonach er am 9. April 2019 die Gastronomiebewilligung durch G.________ niederlegen liess und damit eine Schliessung des Clubs erwirken wollte, um den Beschuldigten loszuwerden und die problembehaftete Zusammenarbeit mit diesem zu beenden, nachvollziehbar und schlüssig darlegen (siehe dazu auch Wegzugsaufforderung und Hausverbot des Strafklägers gegenüber dem Beschuldigten vom 25. April 2019: pag. 30 ff.). Es liegt auf der Hand, dass er den Betrieb nicht an den Beschuldigten übergeben wollte und es viel «Überzeugungsarbeit» erfordert hätte, ihn dazu zu bringen.