Bei dieser Ausgangslage hätte er kaum Interesse gehabt, die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten zu vertiefen oder diesem das Mietverhältnis abzutreten. Es mag für den Strafkläger durchaus verschiedene Gründe gegeben haben, den Betrieb zu schliessen, insbesondere die gesundheitlichen Probleme (pag. 63, Z. 98; pag. 477, Z. 44) sowie der geplante Umbau (pag. 477, Z. 33 ff.). Dennoch lässt sich der vom Strafkläger geschilderte Ablauf, wonach er am 9. April 2019 die Gastronomiebewilligung durch G.______