10 Sieht man sich die obigen Ausführungen zur Vorgeschichte zum Vorfall (E. 9.2 oben) an, dann war der Strafkläger zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits seit 18 Jahren Mieter und Geschäftsinhaber des Cabaret Club F.________, D.________. Mit dem Beschuldigten hatte der Strafkläger schon kurz nach dessen Aufnahme der Arbeitstätigkeit als Geschäftsführers des Clubs Probleme wegen der Abrechnung bzw. der Finanzen.