53, Z. 114 f.; pag. 62, Z. 58 ff.), wird durch die Aussagen des Beschuldigten indirekt bestätigt, welcher erklärte, dass er dem Strafkläger nie explizit gesagt habe, die Prostitutionsbewilligung laute nicht auf seinen eigenen Namen (pag. 73, Z. 122 ff.). Dass der Beschuldigte gegen aussen als Bewilligungsinhaber der Prostitutionsbewilligung auftrat, geht auch aus dem Berichtsrapport vom 11. März 2019 hervor, wo der Beschuldigte gegenüber der Polizei angab, «dass er die Prostitutionsbewilligung habe» (pag. 29 «Sachverhalt»).