nicht nachvollziehbar, zu welchem Zweck er diesen zutreffenden Vorwurf mit der «Saunageschichte» hätte ausschmücken sollen. Ein konkretes Motiv dafür ist weder ersichtlich, noch von der Verteidigung nahegelegt worden. Für die Glaubhaftigkeit des Strafklägers sprechen zudem seine durch objektive Beweismittel wie Anzeigen, Berichtsrapporte und teilweise durch Aussagen des Beschuldigten verifizierten Angaben zur Vorgeschichte;