Es liegt somit keine systematische Aggravation vor. Die von der Polizei beim Strafkläger und beim Beschuldigten am 10. April 2019 festgestellten Verletzungen lassen sich zudem mit den Schilderungen des Strafklägers zum Kerngeschehen, wonach er nicht geschlagen worden sei, sie sich aber gegenseitig gestossen und gekratzt hätten, in Einklang bringen (siehe Fotodokumentation: pag. 33 ff.; Aussagen Strafkläger: pag. 53, Z. 128 f.; pag. 55, Z. 218 ff.; pag. 64, Z. 153 ff.; pag. 369, Z. 14 ff.).