368, Z. 27), mit Blick auf die Vorwürfe und die seither verstrichene Zeit etwas übertrieben. Diesen Eindruck entschärfte jedoch die oberinstanzliche Einvernahme wiederum, an welcher der Strafkläger beispielsweise die Gewaltanwendungen seitens der Angreifer erneut äusserst differenziert schilderte (pag. 477, Z. 14 ff.). Es liegt somit keine systematische Aggravation vor.