55, Z. 257 f.; pag. 65, Z. 200 ff.; pag. 370, Z. 9 ff.) oder wie heiss die Sauna eingestellt gewesen sei (pag. 65 f., Z. 204 ff.). Seine Einschätzungen zur Dauer und der Erhitzung der Sauna sind jedoch schlüssig, wie bei der konkreten Beweiswürdigung aufzuzeigen sein wird (E. 9.5 unten). Der Strafkläger aggravierte in seinen Aussagen auch nicht. So sagte er von Beginn weg aus, er sei ausserhalb und in der Sauna vom Beschuldigten und den beiden Mittätern nicht geschlagen, sondern nur gehalten worden und ihm seien anderweitig Schmerzen zugefügt worden. Weiter gab er an, dass auch er sich gewehrt, geschlagen und gekratzt habe (pag. 53, Z. 128 f.; pag. 55, Z. 218 ff.;