Dies spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, da es schwierig gewesen wäre, in der kurzen Zeit zwischen dem Vorfall und der Anzeigeerstattung so viele Details zu erfinden, die sodann bei mehreren Befragungen im Wesentlichen konstant wiedergegeben wurden. Es wird nicht verkannt, dass sich der Strafkläger zu einzelnen Details in Widersprüche verstrickte. An welchen Ort er zwischen seinem ersten und dem zweiten Eintreffen in D.________ gefahren sei, beantwortete er unterschiedlich (Kirchberg, pag. 53, Z. 125; Burgdorf, pag. 63, Z. 129; in D.________ geblieben, pag. 369, Z. 6 f.).