Wie die Vorinstanz richtig feststellte, ging die Polizei bereits zu Beginn der polizeilichen Einvernahme des Strafklägers vom 26. April 2019 auch vom Tatbestand der Freiheitsberaubung aus (pag. 50, Z. 7; Ziff. II.1.6. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; insbesondere pag. 408). Demzufolge hatte der Strafkläger bereits direkt nach dem Vorfall recht detaillierte Aussagen gegenüber der Polizei gemacht. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, da es schwierig gewesen wäre, in der kurzen Zeit zwischen dem Vorfall und der Anzeigeerstattung so viele Details zu erfinden, die sodann bei mehreren Befragungen im Wesentlichen konstant wiedergegeben wurden.