11 «Eingang der Meldung»). Diesem Anzeigerapport ist auch zu entnehmen, dass der Strafkläger dort bereits einen Streit mit dem Beschuldigten und zwei weiteren Männern erwähnte, bei dem er «in die Sauna geworfen» worden sei. Ausserdem legte er die Vereinbarung auf pag. 59 vor, wies auf die vielen Rechtschreibefehler hin und erklärte, er habe dieses Schreiben soeben unter Druck unterschreiben müssen (pag. 14 «Eingang der Meldung»). Wie die Vorinstanz richtig feststellte, ging die Polizei bereits zu Beginn der polizeilichen Einvernahme des Strafklägers vom 26. April 2019 auch vom Tatbestand der Freiheitsberaubung aus (pag.