56, Z. 269 ff.). Dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Strafklägers. Wie der Beschuldigte vor der Kammer klarstellte, wusste er im Voraus, dass der Strafkläger ihn am 10. April 2022 im Club aufsuchen würde (pag. 485, Z. 34 ff.). Es war ihm somit ihm möglich, zwei Kollegen zu organisieren und das Eintreffen des Strafklägers abzuwarten. Insoweit erscheint die Schilderung des Strafklägers schlüssig. Der Strafkläger schilderte ferner Nebensächlichkeiten. So gab er an, dass sich der Beschuldigte und die beiden Mittäter abwechslungsweise in der Sauna befunden und ihn zu Boden gedrückt hätten (pag. 55, Z. 236; pag. 64, Z. 154 f.;