Danach habe man ihn gehen lassen und er sei direkt zur Polizei gefahren. Der Strafkläger machte insgesamt detaillierte, deckungsgleiche und konstante Aussagen zur Vorgeschichte, zum Vorfall selber und insbesondere zum Kerngeschehen (Beteiligte, Örtlichkeit und Ablauf). Er konnte die beiden Kollegen des Beschuldigten detailliert beschreiben mit Angaben zur Grösse, Statur, Frisur, Kleidung, zum Alter, zu den Schuhen und zu den Tätowierungen. Weiter erwähnte er, dass einer der beiden Kollegen evtl. einen Ostschweizer Dialekt gehabt oder Bayrisch gesprochen habe (pag. 56, Z. 269 ff.).