7 9.3 Aussageverhalten des Strafklägers Die Vorinstanz hat die Aussagen und das Aussageverhalten des Strafklägers korrekt wiedergegeben, es wird vorab darauf verwiesen (Ziff. I.1.6. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 405 ff.). Verdeutlichend und ergänzend hält die Kammer fest was folgt: Der Strafkläger gab zusammengefasst bei Anzeigeerstattung und in seinen vier Einvernahmen an, er habe am 10. April 2019 die Bar aufgesucht und den anwesenden Frauen gesagt, der Betrieb sei geschlossen.