um ca. 16.00 Uhr die Gemeindeverwaltung D.________ zwecks Rückzugs der Gastgewerbebewilligung aufsuchte, von dieser ans Regierungsstatthalteramt verwiesen wurde, wo die beiden um ca. 17.00 Uhr bei einem Termin die Bewilligung per sofort niederlegten. Als Grund gaben beide den Verstoss gegen das Rauchverbot im Club an. Der Strafkläger wollte zeitgleich auch, dass die Prostitutionsbewilligung entzogen werde, was aber nicht möglich war, da I.________ Bewilligungsinhaber war (Anzeigerapport vom 14. September 2019: pag. 16 «Abklärungen RSTA/Gemeinde D.________», pag. 18 «Schlussbemerkungen», Schreiben RSTA Emmental vom 9. April 2019: pag. 25; Aussagen Strafkläger: pag. 52, Z. 60 ff.;