62, Z. 74 ff.). Nachdem der Beschuldigte seine Tätigkeit im Club begonnen hatte, kam es bereits am 19. Januar 2019 zu einer Anzeige, weil der Club ohne Prostitutionsbewilligung geführt und im Club geraucht wurde, obwohl es dort kein Fumoir gab. Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt an der Bar und gab sich als verantwortliche Person aus. Weiter rief der Strafkläger am 25. Februar 2019 die Polizei, weil er mit dem Beschuldigten eine Diskussion betreffend Finanzen hatte. Am 23. März 2019 stellte die Polizei wiederum fest, dass im Club verbotenerweise geraucht wurde und verzeigte G.________ als Inhaber der Gastgewerbebewilligung (Anzeigerapport vom 15. März 2019: pag.