Gemäss Aussagen des Strafklägers hätten der Beschuldigte und er eine Probezeit von 3 Monaten und anstatt eines Lohnes eine Umsatzbeteiligung von 30% vereinbart. Der Beschuldigte spricht ebenfalls von einer Umsatzbeteiligung zu 30%, wobei unklar ist, ob er zusätzlich noch einen Lohn bezog. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht vereinbart. Der Beschuldigte nahm seine Tätigkeit im Januar 2019 auf (Anzeigerapport vom 14.09.2019: pag. 15 «Eckdaten»; Aussagen Beschuldigter: pag. 71, Z. 47 ff.; pag. 72, Z. 67 ff., Z. 107 ff.; pag. 73, Z. 122 ff.; Aussagen Strafkläger: pag. 52, Z. 90 ff.; pag. 53, Z. 114 ff., Z. 148 ff.; pag. 61 f., Z. 54 ff.; pag. 62, Z. 74 ff.).