Als die bisherige Inhaberin der Prostitutionsbewilligung, H.________, am 18. Januar 2019 ihre Bewilligung niederlegte, gelangte der Strafkläger an den Beschuldigten und sie vereinbarten, dass dieser als Geschäftsführer im Club arbeitete. Der Strafkläger ging dabei davon aus, dass der Beschuldigte selber Inhaber der Prostitutionsbewilligung sei, während effektiv jedoch I.________ ab dem 1. Februar 2019 bis zum 15. Mai 2019 Bewilligungsinhaber war. Gemäss Aussagen des Strafklägers hätten der Beschuldigte und er eine Probezeit von 3 Monaten und anstatt eines Lohnes eine Umsatzbeteiligung von 30% vereinbart.