9.2 Vorgeschichte Die Vorinstanz hat das dem Vorfall vom 10. April 2019 vorangehende Geschehen zwischen dem Strafkläger und dem Beschuldigten korrekt wiedergegeben (Ziff. II.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 402 f.). Zusammengefasst ist gestützt auf die glaubhaften Angaben des Strafklägers (pag. 52, Z. 50 ff.) sowie die polizeilichen Ermittlungen von folgender Vorgeschichte auszugehen: Die Liegenschaft, in welcher sich das Cabaret Club F.________, D.________, befindet, gehört der N._____ AG. Der Strafkläger ist seit 2001 Mieter und Geschäftsinhaber des Cabaret Club F._____